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Gründe ein Testament aufzusetzen

Vorbeugen ist besser als abwarten
Ein Testament oder Erbvertrag ist in der Regel besser als die Regelung, die das Gesetz vorgibt.
Regeln Sie, was zu regeln ist, damit der Erbfall für die Hinterbliebenen nicht noch zusätzlich eine Belastung wird.

Ein alltäglicher Fall:
Der Vater stirbt und hinterlässt Ehefrau und mehrere Kinder aus zwei Ehen. Er hat kein Testament gemacht. Was wird aus seinem Einfamilienhaus, in dem die Ehefrau weiterhin wohnen will?

Ein Testament hätte geholfen:

  • dass die Ehefrau das lebenslängliche unentgeltliche Wohnrecht in dem Haus hat und die Erbengemeinschaft mit den Kindern nicht auseinandergesetzt werden darf;
  • dass dafür die Kinder aber zum Ausgleich aus dem Geldvermögen Vermächtnisse erhalten, auch damit sie nicht den Pflichtteil verlangen, womit sie andernfalls unter Umständen den Verkauf des Hauses erzwingen könnten.

Gründe für Eheleute ein Testament aufzusetzen
Ohne ein Testament würde die gesetzliche Erbfolge eintreten. Der Ehepartner und die gemeinsamen Kinder bilden eine Erbengemeinschaft. Sie sitzen in einem Boot und müssen einen einheitlichen Kurs steuern, was oft schwer fällt. Die vom Gesetz geforderte einheitliche Willensbildung ist nicht immer leicht zu erzielen.

Gründe für Lebenspartner mit eingetragener Lebenspartnerschaft, ein Testament aufzusetzen
Ohne ein Testament würde die gesetzliche Erbfolge eintreten. Der Lebenspartner und die nächsten Verwandten (Kinder oder Eltern) bilden eine Erbengemeinschaft. Sie sitzen in einem Boot und müssen einen einheitlichen Kurs steuern, was oft schwer fällt. Die vom Gesetz geforderte einheitliche Willensbildung ist nicht immer leicht zu erzielen.

Gründe für ein Paar – nicht verheiratet und nicht als Lebenspartnerschaft eingetragen – ein Testament aufzusetzen
Das Bürgerliche Gesetzbuch erkennt Ihren Partner nicht als Erben an. Nach dem Gesetz, erben die nächsten Verwandten (Kinder oder Eltern) oder auch Ihr noch nicht geschiedener Ehegatte.

Gründe für Unternehmer ein Testament aufzusetzen
Das bürgerliche Gesetzbuch schützt den Betrieb nicht als Einheit. Es teilt diesen vielmehr auf die gesetzlichen Erben auf. Das sind Ihr Ehepartner und Ihre Kinder. Haben Sie keine Kinder, treten an diese Stelle Ihre Eltern.

Rechtsanwältin
Martina Schilke

Fürther Str. 2a
90429 Nürnberg

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Telefon 0911 / 2 87 88 89
Telefax 0911 / 2 87 88 99
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© Rechtsanwältin Martina Schilke
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