Das sogenannte Behindertentestament

Die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung und ihrer Familien werden in der Regel nicht berücksichtigt, wenn die gesetzliche Erbfolge eintritt. Die gesetzliche Erbfolge tritt immer dann ein, wenn der Erblasser kein wirksames Testament/Erbvertrag hinterlassen hat.

Viele Eltern haben den Wunsch,

  • dass ihr Vermögen, auch nach ihrem Tod, ihren Kindern zugutekommt und auch der Sozialhilfeträger hierauf nicht zugreifen kann,
  • dass das nach dem Tod ihres Kindes mit Behinderung noch vorhandene Vermögen in der Familie bleibt, also z.B. Geschwistern zufällt oder einer gemeinnützigen Institution, z.B. die, die das Kind zuletzt betreut hat.

Diese Wünsche werden mit einem sogenannten Behindertentestament berücksichtigt:
Empfehlenswert ist z.B. die Anordnung von Vor- bzw. Nacherbschaft in Verbindung mit der Anordnung einer Testamentsvollstreckung.

So können Eltern das ererbte Vermögen ihres Kindes weitgehend vom Zugriff des Sozialhilfeträgers freihalten.

Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 19.01.2011
– IV ZR 7/10 –

Nach der gefestigten Senatsrechtsprechung zum sogenannten Behindertentestament sind Verfügungen von Todes wegen, in denen Eltern eines behinderten Kindes die Nachlassverteilung durch eine kombinierte Anordnung von Vor- und Nacherbschaft sowie einer – mit konkreten Verwaltungsanweisungen versehenen – Dauertestamentsvollstreckung so gestalten, dass das Kind zwar Vorteile aus dem Nachlassvermögen erhält, der Sozialhilfeträger auf dieses jedoch nicht zugreifen kann, grundsätzlich nicht sittenwidrig, sondern vielmehr Ausdruck der sittlich anzuerkennenden Sorge für das Wohl des Kindes über den Tod der Eltern hinaus.

Gerne berate ich Sie. Lassen Sie uns gemeinsam eine Vorsorgeregelung erarbeiten, die Ihren Wünschen und der besonderen Situation Ihrer Familie gerecht wird.